Regelmonitor10

Methodik · Liechtenstein

So berechnen wir den Nettolohn in Liechtenstein

Der Rechner bildet die Lohnabrechnung einer angestellten Person ab, die das ganze Jahr in Liechtenstein wohnt und bei einem Arbeitgeber arbeitet, und schätzt die Steuer, die nach der Veranlagung zu bezahlen ist. Grundlagen sind die Merkblätter der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK-Anstalten, das Steuergesetz, das Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge und das Unfallversicherungsgesetz in der Fassung von 2025 und 2026 – siehe Datenquellen.

Sozialbeiträge

Arbeitnehmende zahlen 4.9% des Bruttolohns an AHV, IV und Familienausgleichskasse (4.7% im Jahr 2025; neu sind 0.2% für das Elterngeld). Die Arbeitslosenversicherung kostet 0.5% bis CHF 126’000 Jahreslohn. Die Prämie der Nichtberufsunfallversicherung trägt der Arbeitnehmer; sie hängt vom Prämientarif des Versicherers ab – wir setzen 1.0% bis CHF 148’200 ein, änderbar. Jeder Abzug wird auf 5 Rappen gerundet.

Pensionskasse

Ab einem Jahreslohn von CHF 14’700 (minimale AHV-Altersrente) ist der Lohn zu versichern, mindestens bis zum Dreifachen der maximalen AHV-Jahresrente, also CHF 88’200. Der Altersbeitrag beträgt mindestens 8% des versicherten Lohnes; der Arbeitgeber trägt mindestens die Hälfte. Ohne eigene Angabe rechnen wir mit diesem Minimum ab 20 Jahren. Risikobeiträge und höhere Sparbeiträge der Pensionskasse lassen sich als eigener Satz eingeben.

Steuerpflichtiger Erwerb

Vom Bruttolohn abgezogen werden die eigenen Beiträge an AHV, IV, FAK, ALV und Unfallversicherung, die Pensionskassenbeiträge (höchstens 18%), die Gewinnungskosten von CHF 1’600, Versicherungsprämien bis CHF 3’700 (Ehepaare CHF 7’400) und CHF 12’700 pro Kind. Wir setzen die Prämien in Höhe des Höchstbetrags ein, weil die Krankenkassenprämie eines Erwachsenen ihn in der Regel erreicht.

Landessteuer und Gemeindezuschlag

Die Landessteuer folgt dem Tarif von Art. 19 Steuergesetz, gültig seit dem Steuerjahr 2025: Alleinstehende zahlen bis CHF 15’855 nichts, dann 1 bis 8% mit einem Abzug je Stufe; für Alleinerziehende und gemeinsam veranlagte Ehepaare gelten eigene, breitere Stufen. Dazu kommt der Gemeindezuschlag, den jede Gemeinde jährlich zwischen 150 und 250% der Landessteuer festlegt. Wir rechnen mit 150%; tragen Sie den Satz Ihrer Gemeinde ein. Bei Ehepaaren nehmen wir an, dass nur eine Person ein Einkommen hat.

Arbeitgeberkosten

Der Arbeitgeber zahlt 7.385% für AHV, IV, Familienausgleichskasse und Verwaltungskosten, gleich viel ALV wie der Arbeitnehmer und mindestens dieselben Pensionskassenbeiträge. Die Berufsunfallversicherung und den Arbeitgeberbeitrag an die Krankenkasse rechnen wir nicht ein.

Prüfungen

PrüfungUmfangErgebnis
Steuergesetz Art. 19 (LGBl. 2024 Nr. 483)Grundfreibeträge und Stufenformeln der Tarife für Alleinstehende, Alleinerziehende und EhepaareÜbernommen und getestet
AHV-IV-FAK Merkblatt 1.1 (2025 und 2026)Beitragssätze von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, ALV-HöchstbetragÜbernommen und getestet
BPVG Art. 4, 6 und 7; UVersV Art. 28Eintrittsschwelle, versicherter Lohn, Altersbeitrag; NBU-HöchstbetragÜbernommen und getestet

Noch nicht enthalten

  • Vermögen (als Sollertrag zum Erwerb gerechnet), weitere Einkünfte und das Einkommen des Ehegatten.
  • Grenzgänger aus der Schweiz und Österreich mit Quellensteuer, Kinder- und Alleinerziehendenzulagen, der Arbeitgeberbeitrag an die Krankenversicherungsprämie.
  • Fahrkosten über die Pauschale hinaus, Weiterbildungskosten, Spenden und Krankheitskosten.

Schätzung. Keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung.

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